Förderverein Garnisonsmuseum Wünsdorf e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Garnisonsmuseum Wünsdorf‘. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz e.V. führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wünsdorf.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein setzt sich zum Ziel, die Geschichte der Militärstandorte Zossen-Wünsdorf-Zehrensdorf sowie des Truppenübungsplatzes Zossen zu erforschen.
Dabei werden vor allem zwei Aspekte als besonders wichtig angesehen:
 – enge Verbindung mit der Geschichte der beiden Orte, die Belebung der kulturellen Aktivitäten in deren Umland und die Beteiligung an Schutz und Pflege der natürlichen Umwelt
 – sachliche Charakterisierung der nationalen und internationalen Bedeutung dieses Militärstandortes
2. Zur Verwirklichung dieses Ziels stellt sich der Verein folgende Aufgaben:
 – die vom Verein gestalteten Ausstellungen intensiv zu fördern und zu pflegen,
 – militärgeschichtliche Führungen zu organisieren und durchzuführen,
 – wissenschaftliche Arbeiten zur Militär- und Ortsgeschichte zu fördern,
 – bei der Erfassung und dem Schutz historischer Bausubstanz und geschichtlicher Denkmale (Boden, Natur) mitzuhelfen,
 – Ergebnisse der Forschung und Denkmalpflege durch Vorträge, Ausstellungen und Beiträge in Massenmedien und Publikationen vorzustellen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung anerkennt.
2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages.
3. Personen, die sich in Übereinstimmung mit den Zielen des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können auf Beschluss des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden.
4. Die Mitgliedschaft endet durch:
 – Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres,
 – Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt,
 – bei unentschuldigter Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages, jedoch frühestens zum Ende eines jeden Kalenderjahres,
 – Tod des Mitglieds.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit; dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern,
bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis; eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 4 Finanzielle Mittel

1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
3. Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Spenden und Zuwendungen sowie aus Erlösen aus Veranstaltungen und Publikationen.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Organe und Einrichtungen


Organe des Vereins sind:
 – die Mitgliederversammlung,
 – der Vorstand,
 – Arbeitsgruppen oder Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, die auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung geschaffen werden.

 

§ 6 Mitgliederversammlung


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung dazu muss schriftlich mindestens 28 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
 – Wahl des Vorstandes,
 – Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,
 – Beschlussfassung über Vorschläge des Vorstandes,
 – Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins,
 – Festsetzung der Beiträge in einer Beitragsordnung,
 – Wahl von zwei Kassenprüfern.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Von der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse sind schriftlich zu beurkunden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

 

§ 7 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus:
 – 1. Vorsitzenden,
 – 2. Vorsitzenden,
 – Schatzmeister,
 – Schriftführer,
 – den Beisitzern
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des $ 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Beide Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
3. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist dahin gehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften über einen Wert von mehr als 500,00 EUR die Einwilligung des Gesamtvorstands erforderlich ist.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Anzahl der Beisitzer.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
6. Im Falle dessen, dass ein Vorstandsmitglied frühzeitig aus seinem Amt ausscheidet, ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds zu wählen.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes


1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der Geschäfte.
2. Der Vorstand hat all diejenigen Aufgaben zu erledigen, die nicht aufgrund der Satzung anderen Vereinsorganen obliegen. Insbesondere gehört zu seinen Aufgaben:
 – die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Ausarbeitung der diesbezüglich notwendigen Tagesordnung,
 – die Einberufung der Mitgliederversammlung,
 – die Beschlussfassung über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung,
 – die Entscheidung über Vereinsaufnahmeanträge,
 – die Entscheidung über Vereinsausschlüsse,
 – die Prüfung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ausführung der nicht nichtigen Beschlüsse,
 – die fristgerechte Abführung von Gebühren und sonstigen Beiträgen,
 – die Buchführung und damit zusammenhängend die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
3. Für den Fall, dass sich der Vorstand eine Vorstandsgeschäftsordnung gibt, leitet jedes Vorstandsmitglied das ihm zugewiesene Ressort eigenverantwortlich. Im Rahmen dieser Ressortverwaltung hat jedes zuständige Vorstandsmitglied den Gesamtvorstand unverzüglich über besondere Vorgänge zu unterrichten.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes / Vorstandssitzung


1. Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens der 1. oder 2. Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
2. Die Einladung zur nicht öffentlichen Vorstandssitzung erfolgt mündlich oder schriftlich durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Vorsitzenden.
3. Im Rahmen der Einberufung des Vorstandes ist die Mitteilung einer Tagesordnung notwendig.
4. Der Vorstand entscheidet bei seiner Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Beschlussantrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag ist eine geheime Abstimmung vorzunehmen.
5. Die Einberufung einer Vorstandssitzung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
6. Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll mit den dazugehörigen erzielten Mehrheitsverhältnissen zu vermerken und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben. Des Weiteren hat das Protokoll den Sitzungsort, die Sitzungszeit und die Namen der Sitzungsteilnehmer zu enthalten. Schriftliche Beschlusszustimmungen sind als Anlage dem Protokoll hinzuzufügen.

 

§ 10 Kassenprüfer


Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 11 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen an die Stadt Zossen zu überführen. Das Vereinsvermögen soll ausschließlich zweckgebunden zur Förderung heimatgeschichtlicher Forschung Verwendung finden.

Diese Satzung wurde am 19. März 2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen.